BUDDHISTISCHES ZENTREN BAYERN der Karma-Kagyü-Linie e.V.



eingetragen beim Amtsgericht München unter der Nr. 13 161
Gabelsbergerstr. 52/Rgb. , D-80333 München
Tel. 089 - 52 04 63 30, Fax 089 - 52 04 63 40


S A T Z U N G

Fassung vom 17.03.2007

Satzung im PDF-Format zum Download und Ausdruck (39kb)




§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Buddhistische Zentren Bayern der Karma-Kagyü-Linie e.V.".

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist in München.


§ 2 Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der buddhistischen Religion, Philosophie und Kultur in der Tradition der Karma Kagyü Linie des tibetischen Buddhismus unter der geistigen Autorität des 17. Gyalwa Karmapa Thaye Dorje.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Errichtung, Förderung und Verwaltung von Zentren für Laien und Verwirklicher. Es soll dadurch jedermann die Möglichkeit geboten werden, tibetischen Buddhismus in der Tradition der Karma Kagyü Linie zu studieren und zu praktizieren.

- Förderung und Durchführung von Veranstaltungen mit buddhistischen Inhalten in der Tradition der Karma Kagyü Linie, z.B. Meditationen, Lehrgänge und Vorträge mit buddhistischen Lehrern aus dem In- und Ausland, Ausstellungen tibetisch- buddhistischer Kunst.

- die Förderung individueller Praxis buddhistischer Meditationen der Karma Kagyü Linie in Zurückziehungen (Retreat).

- Einrichtung und Unterhaltung einer Bibliothek mit Medien aller Art. Förderung der Herstellung und Herausgabe von Medien aller Art mit buddhistischen Lehrinhalten.

- Erwerb und Aufbewahrung von Reliquien, Skulpturen und Rollbilder sowie buddhistischen Praxis- und Meditationsobjekten aller Art.

- Förderung und Durchführung buddhistischer Feierlichkeiten sowie Pflege buddhistischer Musik und Tänze.

Der Satzungszweck wird auch durch Beschaffung von Mitteln zur Förderung der buddhistischen Religion in der Tradition der Karma-Kagyü-Schule zugunsten der Buddhismus Stiftung der Karma Kagyü Linie, Darmstadt, sowie Buddhistischer Dachverband Diamantweg e.V., Wuppertal) verwirklicht. Ist die geförderte Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist Voraussetzung, daß sie selbst steuerbegünstigt ist.


§ 3 Gemeinnützigkeit

D Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder die durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein kann seine Mittel - teilweise, aber nicht zur Gänze – den ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften Buddhismus Stiftung der Karma Kagyü Linie, Darmstadt, sowie dem Buddhistischer Dachverband Diamantweg e.V., Wuppertal zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.



§ 4 Spirituelle Leitung


Spirituelle Leiter des Vereins sind Kunzig Shamar Rinpoche und Lama Ole Nydahl, Lama Ole Nydahl mit direktem Weisungsrecht.



§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.



§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliederbeiträge


Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied im Verein werden. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, er erfolgt durch einfachen Brief an den Vorstand.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen,

- wenn es die Zielsetzung des Vereins missachtet,
- wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gefährdet.

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden lokal von den Zentren eingezogen und verwendet. Die Zentren sind verpflichtet, über ihre Einnahmen und Ausgaben nach
kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen und dem Vorstand die abgeschlossene Buchführung sechs Wochen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zwecks Erstellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
Verwaltungskosten, die den Gesamtverein betreffen, tragen die Zentren anteilig entsprechend der Höhe der bei ihnen anfallenden Einnahmen.

 

§ 7 Vorstand


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen ein.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist gemäß § 26 BGB wie folgt beschränkt:
Alle Rechtshandlungen, die den Kauf oder Verkauf von Immobilien sowie deren Belastung betreffen, bedürfen
sowohl eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes als auch einer drei Viertel Mehrheit der nach § 8 Absatz 3 beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Der Verein wird durch ein Vorstandsmitglied bei Geschäften bis zur Höhe von 3500.-- EURO vertreten. Bei Geschäften über 3500.-- EURO wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


§ 8 Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder zwei Drittel der Mitglieder eine Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer Frist von vierzehn Tagen bis zum vorgesehenen Datum der Mitgliederversammlung. Mit der Ladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Soll die Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung beschließen, hat die Einberufung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Zur satzungsgemäßen Einladung ist es
ausreichend, die schriftliche Einladung fristgerecht am Schwarzen Brett oder einer anderen zentralen Stelle im jeweiligen Zentren auszuhängen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder findet.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig.



§ 9 Satzungsänderung


Eine Satzungsänderung ist nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.



§ 10 Mitgliedschaft im Dachverband


Der Verein ist Mitglied im "Buddhistischer Dachverband Diamantweg e.V.", Wuppertal. Der Vorstand ernennt und entlässt die Delegierten, die den Verein im Dachverband vertreten.


§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die "Buddhismus Stiftung Diamantweg der Karma Kagyü Linie", Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

München, den 17.03.2007



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Most recent update: 07/01/2012

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